Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der SCHOTT CAD Layout GmbH


I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich, abweichende Bedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für das gesamte Vertragverhältnis einschließlich dessen Abwicklung. Sie liegen allen Vereinbarungen, Bestellungen, Lieferungen, Leistungen und Angeboten zugrunde. Die Geschäftsbedingungen werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
2. ÄnderungenÄnderungen der Bedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt nicht für Vereinbarungen, die unsere Generalbevollmächtigten, Prokuristen oder leitenden Angestellten mit dem Besteller treffen. Werden nach Satz 1 besondere, von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen vereinbart, so gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachrangig und ergänzend.


II. Angebote Unsere Angebote sind freibleibend, d.h. wir sind an unsere Angebote nicht gebunden.


III. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Marburg/Lahn.
2. Gerichtsstand Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis sowie über das Entstehen und die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses außer für den Fall des § 689 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (Mahnverfahren) ist Marburg/Lahn.
3. Anzuwendendes Recht Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Geschäftsbedingungen für Fälle, in denen wir liefern und leisten
I. Preise, Zahlungsbedingungen, Leistungsverweigerungsrechte
1. Preise
Jede Lieferung erfolgt zu dem vereinbarten Preis. Bei Mehr- oder Minderlieferung verändert sich der Preis der Lieferung dementsprechend auf der Grundlage der Preisvereinbarung. Sofern ein Festpreis nicht vereinbart werden kann, wird ein Richtpreis nach dem vermutlichen Aufwand und dem erwarteten Ergebnis kalkuliert. Der sich durch Mehr- bzw. Minderaufwand gegenüber dem kalkulierten Preis ergebende Endabrechnungsbetrag wird entsprechend der tatsächlich geleisteten Stunden berechnet.
2. Zahlung und Fälligkeit
Unsere Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Zugang zahlbar.
Bei bargeldloser Zahlung gilt für die Rechtzeitigkeit das Datum der Gutschrift.
3. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung von weitergehenden Verzugsschäden, insbesondere Zinsbelastungen bei eigenem Bankkredit, bleibt vorbehalten.
4. Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht
Der Besteller kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten, sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von uns anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
II. Lieferzeit, höhere Gewalt und Gefahrübergang
1. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn die Liefergegenstände das Herstellerwerk bis Fristende verlassen haben oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.
Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung von uns bzw. durch das Herstellerwerk ist vorbehalten.
Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
2. Höhere Gewalt, Streik und Aussperrung
Die Liefer- bzw. Leistungspflicht verlängert sich in angemessenem Umfang, wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen (z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, Energieversorgungsschwierigkeiten), die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, gehindert werden, sofern keine Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung eintritt. Das gilt unabhängig davon, ob die genannten Umstände bei uns oder bei unseren Unterlieferanten bzw. Herstellerwerken eingetreten sind. Wird durch diese Umstände die Lieferung oder die Leistung unmöglich, so sind wir von der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung frei.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall von Streik und rechtmäßiger Aussperrung.
Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Bestellers. Treten die vorgenannten Umstände beim Besteller ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.
Auf die hier genannten Umstände können wir uns jedoch nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen. Andernfalls treten die uns begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.
3. Lieferung und Gefahrübergang
Mangels abweichender Vereinbarung versteht sich die Lieferung, soweit die Ware nicht über den Erfüllungsort (unser Sitz) versendet wird, ab Herstellerwerk der jeweiligen Gegenstände. Mit der Absendung der Ware geht die Gefahr auf den Besteller bzw. Abnehmer über.
Ist die Lieferung versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller bzw. Abnehmer über.
III. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten bzw. geleisteten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns.
Die Be- und Verarbeitung gelieferter bzw. geleisteter Gegenstände erfolgt für uns als Hersteller mit der Folge, daß wir Eigentum an den neu geschaffenen Gegenständen erwerben.
Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession der Vorbehaltssache ist unzulässig.
Der Besteller ist in besonders gelagerten Fällen, in denen unverhältnismäßige, besondere Risiken bestehen, verpflichtet, die Vorbehaltssache auf seine Kosten gegen Untergang und Beschädigung zu versichern.
IV. Gewährleistung und Haftung
1. Gewährleistung wegen Sachmängeln
Ist das Werk bzw. der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so sind wir unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers verpflichtet, nach unserer Wahl Ersatz zu liefern oder nachzubessern.
Die Feststellung solcher Mängel muß uns unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, mitgeteilt werden.
Schlägt die Nachbesserung fehl oder leisten wir innerhalb einer angemessenen Frist keine Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
2. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten oder auf Vorsatz beruhen.
Für den Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) bleibt die Haftung bestehen. Sofern die Haftung nach Satz 1 nicht ausgeschlossen ist, sind Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften, aus anfänglichem Unvermögen, Verzug, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung der Höhe nach auf typische und vorhersehbare Schäden begrenzt.
3. Produkthaftung
Wir haften nur dann aus Produkthaftung, wenn die Herstellereigenschaft, der Fehler, Schaden und die Ursächlichkeit zwischen Fehler und Schaden nachgewiesen wird. Aus Delikt wird gegenüber dem unmittelbaren Abnehmer nur bei Nachweis des Verschuldens in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet, und dies auch nur für den Fall, daß wir Quasihersteller oder tatsächlicher Hersteller sind. Wir haften nicht für Schäden an unbeweglichen Sachen, die eintreten, während sich die Ware im Besitz des Abnehmers befindet. Wir haften auch nicht für Schäden an vom Abnehmer hergestellten Produkten bzw. Produkten, von denen solche Bestandteil sind. Für den Fall der Schadensersatzpflicht wird nur bis zur Höhe der voraussehbaren und typischen Schäden gehaftet.
Wenn Dritte gegenüber einer der Parteien Anspruch auf Schadensersatz aus Produkthaftung geltend machen, hat die betroffene Partei die jeweilige andere unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Für den Fall, daß ein Vertragspartner von einem Dritten verklagt wird, ist der andere Vertragspartner verpflichtet, sich in dem Fall, daß nun ebenfalls gegen ihn geklagt wird, bei dem gleichen Gericht verklagen zu lassen.
4. Verjährung
Ansprüche aus Gewährleistung, positiver Vertragsverletzung und Verschulden bei Vertragsschluß verjähren, sofern der Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde, in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes bzw. der Übergabe der gelieferten Sache.
Geschäftsbedingungen für Fälle, in denen wir Waren oder Leistungen bestellen oder beziehen
I. Kündigung
Bis zur Lieferung sind wir jederzeit berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Falle kann der Auftragnehmer lediglich einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
II. Änderungen des Liefergegenstandes
Wir können im Rahmen der Zumutbarkeit für den Auftragnehmer Änderungen des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.
III. Preise
Die vereinbarten Preise verstehen sich mangels abweichender Vereinbarung frei der von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Tansport , Fracht  und Verpackungskosten.

IV. Zahlung und Verrechnung
1. Zahlungsfristen
Mangels abweichender Vereinbarungen oder für uns günstigerer Regelungen in den Lieferbedingungen oder Rechnungen des Auftragnehmers gelten folgende Zahlungsbedingungen:
Die Begleichung der Rechnung erfolgt innerhalb von 30 Tagen.
Wir sind zu einem Skontoabzug von 3 % berechtigt, wenn die Zahlung innerhalb von 10 Tagen erfolgt.
Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung deshalb später als nach 10 Tagen erfolgt, weil die Rechnungen bzw. Lieferungspapiere vom Lieferanten nicht ordnungsgemäß, d.h. in handelsüblicher Form, ausgestellt wurden. Die Fristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang des Liefergegenstandes bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
2. Zahlungsmittel
Zahlungen erfolgen bar oder mittels Scheck oder Bank /Postgiro-Überweisung.
Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstage bei der Bank bzw. dem Postgiroamt in Auftrag gegeben wurde.

V. Eigentumsvorbehalt
Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Auftragnehmers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, daß das Eigentum an dem Liefergegenstand mit der Bezahlung dieses Gegenstandes auf uns übergeht.Dementsprechend gelten die Erweiterungsformen des sogenannten Kontokorrent- und Konzernvorbehaltes nicht. Das bedeutet, daß der Eigentumsübergang weder von der Bezahlung anderer Forderungen des Auftragnehmers, noch von der Bezahlung von Forderungen anderer mit dem Lieferanten im Konzern oder in sonstiger Weise verbundener Gläubiger abhängig ist.
Ebenso gelten Formen des verlängerten Eigentumsvorbehalts, z.B. hinsichtlich der Abtretung von Forderungen aus einem Weiterverkauf des Liefergegenstandes, nicht.


VI. Gewährleistung

1. Prüfung und Rüge offensichtlicher Mängel
Der Liefergegenstand wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit geprüft.
Für die Rüge offensichtlicher Mängel sowie des offensichtlichen Fehlens zugesicherter Eigenschaften gilt eine Frist von 10 Tagen nach Eingang der Ware bei uns und im Fall des Streckengeschäfts von 10 Tagen nach Eingang der Ware bei unserem Abnehmer.
2. Rüge nicht offensichtlicher Mängel
Die Rüge nicht offensichtlicher Mängel und des nicht offensichtlichen Fehlens zugesicherter Eigenschaften ist bis zum Ablauf von 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels bei uns oder unserem Abnehmer zulässig.
3. Gewährleistungs- und Nachbesserungsrechte
Ist der Liefergegenstand bzw. das Werk mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so stehen uns die gesetzlichen Gewährleistungrechte zu. Neben den gesetzlichen Rechten haben wir auch das Recht, Nachbesserung zu verlangen. Dieses besondere Nachbesserungsrecht besteht nicht, soweit der Auftragnehmer den Liefergegenstand mit unserer Kenntnis von einem Dritten (Subunternehmer) bezogen hat und zur selbständigen Vornahme der Nachbesserung technisch nicht in der Lage ist.
Ist der Auftragnehmer mit der Nachbesserung oder Nachlieferung im Verzug, so können wir die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers selbst beseitigen, durch Dritte beseitigen lassen oder Deckungskäufe vornehmen.
4. Gewährleistungsfrist
Der Auftragnehmer leistet für alle Liefergegenstände und Leistungen 12 Monate Gewähr, falls nichts anderes vereinbart ist. Die Gewährleistungsfrist verlängert sich um die Zahl der Kalendertage, an denen die Ware wegen Prüfung und Beseitigung eines Mangels durch den Auftragnehmer mehr als 12 Stunden nicht genutzt werden kann.
5. Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen Dritte
Der Auftragnehmer tritt uns bereits jetzt erfüllungshalber alle Ansprüche ab, die ihm gegen seinen Vorlieferanten aus und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen die zugesicherten Eigenschaften fehlen. Er ist verpflichtet, uns sämtliche zur Geltendmachung solcher Ansprüche erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
VII. Geheimhaltungspflicht; Verwendung von Fertigungsmitteln
1. Geheimhaltungspflicht
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
2. Verwendung von Fertigungsmitteln
Von uns bereitgestellte oder für uns angefertigte Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen dürfen ausschließlich zur Ausführung der von uns erteilten Aufträge verwendet werden. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und sind bis auf Widerruf, längstens jedoch zwei Jahre nach dem letzten Einsatz ordnungsgemäß für uns aufzubewahren und uns danach auszuhändigen.
3. Anfertigung, Be- und Verarbeitung von Fertigungsmitteln
Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung solcher Modelle, Zeichungen und anderer Unterlagen, die der Auftragnehmer in unserem Auftrag fertigt, erfolgen für uns als Hersteller mit der Folge, daß wir daran Eigentum erwerben.
4. Versicherung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in der Fertigung befindliche Werkzeuge, Modelle und Zeichungen auf seine Kosten gegen Untergang und Beschädigung zu versichern.

VIII. Lieferfristen
Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen an uns gilt der Tag des Eingangs der Lieferung.


IX. Transportgefahr
Der Auftragnehmer trägt die Transportgefahr bis zur Empfangsstelle. Dies gilt nicht, wenn der Transportunternehmer von uns bestellt wurde oder wir selbst die Beförderung durchgeführt haben.